Satzung des Verein Stadtbild Baden-Baden e.V. |
Die Satzung ist auch als PDF verfügbar:
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Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.3.2001 in der VHS in Baden-Baden
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen
„Stadtbild Baden-Baden“-Verein zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Stadtbildes in Baden-Baden.
Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung:
Der Verein dient der Heimatpflege (Erhaltung des Stadtbildes und der umgebenden Landschaft)
und dient zugleich der Heimatkunde (Ermöglichen der geschichtlichen Entwicklung der Heimat). Insbesondere setzt sich der Verein u.a. für:
1. Erhaltung der geschichtlichen Eigenart, Mitwirkung an der Entwicklung und Förderung des spezifischen Stadtbildes, insbesondere schützenswerter Bauwerke, Ensembles, Baugruppen und
Straßenräume, Förderung der Kunst und Erhaltung der künstlerischen Gestaltung (z.B. Architektur, Kunst am Bau, an Bauwerken, Brunnen), der Kultur einschließlich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
2. Erhaltung des Landschaftsbildes und Förderung des Landschaftsschutzes, des Naturhaushaltes, bestimmter Grünbestände und Förderung u.a. des eingepassten oder natürlichen Erscheinungsbildes von Gewässern.
3. Anstreben, das Planungen neuer Bauvorhaben sich in den gegebenen Stadt- und Landschaftsrahmen sinn- und qualitätsvoll eingliedern und dass gesunde Lebensverhältnisse geschaffen werden.
4. Mitwirkung an einer humanen Weiterentwicklung und Neugestaltung der Stadt als Fortsetzung der heimatgeschichtlichen Entwicklung mit einem eingepassten, sinnvollen Verkehrssystem unter Einschluss des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Zweckverwirklichung:
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch Beratung und Informierung, insbesondere aber auch durch Erarbeitung von Stellungnahmen, Gutachten, Publikationen und Medienarbeit sowie durch
1. Unterstützung der Behörden, anderer Vereinigungen und Einzelpersonen bei der Beurteilung von Vorhaben im Sinne des Vereinszwecks
2. Öffentliche Stellungnahmen und Diskussionen zu Planungen und Bauvorhaben sowie Abhaltung von Informationsveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand; im Fall der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung, wenn der Antragsteller Berufung einlegt.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins oder den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Mitgliederrechte und - Pflichten.
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres (Geschäftsjahres), bei einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr.
b) Durch den Tod eines Mitglieds
c) Durch Ausschluss des Mitglieds,
d) Durch Auflösung des Mitgliedes (bei einer juristischen Person)
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Spenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der beiden Kassenprüfer,
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
5. Genehmigung der Jahresabrechnung und ggf. des Haushaltsplanes,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Entscheidung über Anträge,
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen sonstiger Vereinbarungen
9. Beschluss über Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten oder dann, wenn ein Viertel der Mitglieder diesen Antrag schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand einbringen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.
Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit.
(§ 33 BGB)
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer(in) und dem/der Schriftführer(in) und bis zu 5 Beisitzer(innen).
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Unabhängig davon dauern seine Befugnisse weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann er abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung vorliegt (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung). Der Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung des Vereins durch den Stellvertreter nur erfolgt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Er allein vertritt die Interessen des Vereins nach außen und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung hierfür muss mit Angabe des Tagesgegenstandes mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich vom Vorsitzenden aus ergehen. Die Auflösung des Vereins ist bewirkt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens für einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne dieser Satzung. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Kommt kein solcher Beschluss zustande oder wird nur teilweise über das Vermögen verfügt, geht der freigebliebene Teil des Vermögens in den Besitz der Stadt Baden-Baden über zur Verwendung für die städtischen kulturellen Sammlungen.
Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 01.03.2001 am 26.03.2001 von den Vorstandsmitgliedern beschlossen.
Baden-Baden, den 26.03.2001
Änderung, Jahreshauptversammlung am 20. April 2005
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen
„Stadtbild Baden-Baden“-Verein zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Stadtbildes in Baden-Baden.
Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung:
Der Verein dient der Heimatpflege (Erhaltung des Stadtbildes und der umgebenden Landschaft)
und dient zugleich der Heimatkunde (Ermöglichen der geschichtlichen Entwicklung der Heimat). Insbesondere setzt sich der Verein u.a. für:
1. Erhaltung der geschichtlichen Eigenart, Mitwirkung an der Entwicklung und Förderung des spezifischen Stadtbildes, insbesondere schützenswerter Bauwerke, Ensembles, Baugruppen und
Straßenräume, Förderung der Kunst und Erhaltung der künstlerischen Gestaltung (z.B. Architektur, Kunst am Bau, an Bauwerken, Brunnen), der Kultur einschließlich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
2. Erhaltung des Landschaftsbildes und Förderung des Landschaftsschutzes, des Naturhaushaltes, bestimmter Grünbestände und Förderung u.a. des eingepassten oder natürlichen Erscheinungsbildes von Gewässern.
3. Anstreben, das Planungen neuer Bauvorhaben sich in den gegebenen Stadt- und Landschaftsrahmen sinn- und qualitätsvoll eingliedern und dass gesunde Lebensverhältnisse geschaffen werden.
4. Mitwirkung an einer humanen Weiterentwicklung und Neugestaltung der Stadt als Fortsetzung der heimatgeschichtlichen Entwicklung mit einem eingepassten, sinnvollen Verkehrssystem unter Einschluss des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Zweckverwirklichung:
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch Beratung und Informierung, insbesondere aber auch durch Erarbeitung von Stellungnahmen, Gutachten, Publikationen und Medienarbeit sowie durch
1. Unterstützung der Behörden, anderer Vereinigungen und Einzelpersonen bei der Beurteilung von Vorhaben im Sinne des Vereinszwecks
2. Öffentliche Stellungnahmen und Diskussionen zu Planungen und Bauvorhaben sowie Abhaltung von Informationsveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand; im Fall der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung, wenn der Antragsteller Berufung einlegt.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins oder den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Mitgliederrechte und - Pflichten.
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres (Geschäftsjahres), bei einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr.
b) Durch den Tod eines Mitglieds
c) Durch Ausschluss des Mitglieds,
d) Durch Auflösung des Mitgliedes (bei einer juristischen Person)
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Spenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der beiden Kassenprüfer,
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
5. Genehmigung der Jahresabrechnung und ggf. des Haushaltsplanes,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Entscheidung über Anträge,
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen sonstiger Vereinbarungen
9. Beschluss über Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten oder dann, wenn ein Viertel der Mitglieder diesen Antrag schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand einbringen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.
Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit.
(§ 33 BGB)
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer(in) und dem/der Schriftführer(in) und bis zu 5 Beisitzer(innen).
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Unabhängig davon dauern seine Befugnisse weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann er abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung vorliegt (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung). Der Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung des Vereins durch den Stellvertreter nur erfolgt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Er allein vertritt die Interessen des Vereins nach außen und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung hierfür muss mit Angabe des Tagesgegenstandes mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich vom Vorsitzenden aus ergehen. Die Auflösung des Vereins ist bewirkt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens für einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne dieser Satzung. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Kommt kein solcher Beschluss zustande oder wird nur teilweise über das Vermögen verfügt, geht der freigebliebene Teil des Vermögens in den Besitz der Stadt Baden-Baden über zur Verwendung für die städtischen kulturellen Sammlungen.
Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 01.03.2001 am 26.03.2001 von den Vorstandsmitgliedern beschlossen.
Baden-Baden, den 26.03.2001
Änderung, Jahreshauptversammlung am 20. April 2005